(1) Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
(2) Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter unzumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würden. Im Übrigen gilt dies auch, wenn die im Reiseangebot bzw. der Reiseausschreibung aufgeführte Mindestteilnehmeranzahl – insbesondere bei Gruppenreisen – nicht erreicht wird. Der Rücktritt ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären.
(3) Wenn der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist durch den Veranstalter gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.
(4) Wenn der Kunde die Anzahlung und / oder der Restzahlung nicht leistet, so ist der Veranstalter berechtigt, nach einer entsprechenden Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß § 5 zu belasten. Voraussetzung dabei ist, dass der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht.
(5) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort (vormals: „höhere Gewalt“) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Veranstalter als auch der Kunde gemäß § 651h BGB vor Reisebeginn kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Bei außergewöhnlichen Umständen handelt es sich um Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hierunter fallen insbesondere schwerwiegende Sicherheitsprobleme wie Krieg, Terroranschläge, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie Ausbruch schwerer Krankheiten oder Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, sowie behördliche Anordnungen wie Einreiseverbote oder Sperrungen des Zielgebiets. In diesem Fall erstattet der Reiseveranstalter den Reisepreis innerhalb einer angemessenen Frist. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
(6) Treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände nach Reisebeginn auf und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden zurückzubefördern und alle notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der Reise zu treffen. Etwaige Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 651h BGB. Ansprüche auf Reisepreisminderung wegen bereits erbrachter, aber beeinträchtigter Leistungen bleiben unberührt.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, den Reiseveranstalter unverzüglich über ihm bekanntwerdende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu informieren, die die Durchführung der Reise gefährden oder erheblich beeinträchtigen können. Gesetzliche Informationspflichten des Reiseveranstalters bleiben hiervon unberührt.